TELESKOPMASCHINE

Bei Teleskopmaschinen kommt es auf die Einstufung der Maschinen an. Entweder ist es ein Stapler mit veränderlicher Reichweite oder ein Mobilkran, ab 5 Grad drehbar.

Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:

  • Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)
  • Stufe 2 a: Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen)
  • Stufe 2 b: Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne
  • Stufe 3: betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung

 

Das Regelwerk der Unfallversicherer: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Sie verbindet berufsgenossenschaftliche Satzungen mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und beschreibt vor allem die Pflichten des Arbeitgebers.

§ 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen das die Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Unser Fachpersonal steht Ihnen auch hier zur Verfügung.

Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV G 308-009) Teleskopführerschein

Die vorliegende Ausbildung gliedert sich im wesentlichem in drei Stufen auf:

Stufe 1:  Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1 (starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken)

Stufe 2a:  Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 (drehbarer Oberwagen und Kranausrüstung)

Stufe 2b:  Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Teleskopstapler nach DIN EN 280 (mit Arbeitsbühne)

Definition der Teleskopgabelstaplerschein:

Der Teleskoplader oder Teleskopstapler, ist ein Gabelstapler mit veränderlicher Reichweite, eben weil der Stapler ein Teleskoparm besitz. Damit ändert sich seine Tragfähigkeit nicht nur durch einen veränderten Lastschwerpunktabstand, sondern auch durch eine veränderbare horizontale Reichweite.

Teleskopstaplerführerschein im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2 mit drehbarer Oberwagen

Bei einem drehenden Oberwagen lässt sich die Hubeinheit unabhängig vom Fahrwerk des Staplers ansteuern und um den Stapler beliebig ausrichten. Hierdurch wird es beispielsweise bei einer stehenden Baumaschine möglich, Lasten an einer Stelle aufzunehmen und alleine durch Rotation des Oberwagens und einem Ausfahren des Teleskopes an anderer Stelle abzusetzen

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